Norm
StGB §302Rechtssatz
Hat ein Beamter infolge seines Einverständnisses mit den ihm unterstellten Beamten es vorsätzlich unterlassen, von seinem Dienstaufsichtsrecht Gebrauch zu machen, um an gesetzwidrig verrechneten Gebühren zu partizipieren, verantwortet er Mißbrauch der Amtsgewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096101Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_006