Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Es genügt, wenn die Klage innerhalb der gesetzten Frist beim unzuständigen Gericht erhoben wird. Ein entgegengesetzter Hinweis im Ablehnungsschreiben ist bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080536Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00043_7600000_002