RS OGH 1976/8/26 7Ob43/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1976
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Es genügt, wenn die Klage innerhalb der gesetzten Frist beim unzuständigen Gericht erhoben wird. Ein entgegengesetzter Hinweis im Ablehnungsschreiben ist bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080536

Dokumentnummer

JJR_19760826_OGH0002_0070OB00043_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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