Norm
ABGB §862Rechtssatz
Ist im Anbot eine Annahmefrist und eine bestimmte Form der Annahmeerklärung vorgesehen, kann die Annahmeerklärung nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn sie in der bedungenen Form und vor Ablauf der gesetzten Annahmefrist dem Offerenten zugeht, sodaß er sich unter normalen Verhältnissen vom Inhalt der Annahmeerklärung in der vorgesehenen Form Kenntnis verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014066Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0060OB00643_7600000_001