RS OGH 1976/8/26 6Ob643/76

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Veröffentlicht am 26.08.1976
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Norm

ABGB §862
ABGB §862a

Rechtssatz

Ist im Anbot eine Annahmefrist und eine bestimmte Form der Annahmeerklärung vorgesehen, kann die Annahmeerklärung nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn sie in der bedungenen Form und vor Ablauf der gesetzten Annahmefrist dem Offerenten zugeht, sodaß er sich unter normalen Verhältnissen vom Inhalt der Annahmeerklärung in der vorgesehenen Form Kenntnis verschafft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 643/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 6 Ob 643/76
    Veröff: EvBl 1977/81 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014066

Dokumentnummer

JJR_19760826_OGH0002_0060OB00643_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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