Norm
ABGB §890Rechtssatz
Mangels Übereinstimmung aller Gläubiger ist das Begehren der Mehrheitsgläubiger auf Zahlung an sich gegenüber dem Begehren auf Leistung an sämtliche Gläubiger oder dem Begehren auf Erlag zugunsten aller Gesamthandgläubiger ein aliud. Die mangelnde Anführung sämtlicher Gläubiger ist ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017322Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010