Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren erfaßt nur das bestimmte Begehren, das aus dem privatrechtlichen begründeten Unterhaltsanspruch abgeleitet wird. Die Rechtskraft steht einem zusätzlichen Begehren (zB ausgehend von einem höheren Einkommen) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007168Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00575_7600000_001