RS OGH 1976/8/31 3Ob575/76, 4Ob533/90, 4Ob565/91, 4Ob507/92, 7Ob1576/93, 10Ob1543/95, 7Ob2353/96x, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1976
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Norm

ABGB §141 IA
ABGB §141 H
AußStrG §18 A
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren erfaßt nur das bestimmte Begehren, das aus dem privatrechtlichen begründeten Unterhaltsanspruch abgeleitet wird. Die Rechtskraft steht einem zusätzlichen Begehren (zB ausgehend von einem höheren Einkommen) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 575/76
    Entscheidungstext OGH 31.08.1976 3 Ob 575/76
  • 4 Ob 533/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 533/90
    Auch; Beisatz: Auch wenn der ursprüngliche Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten war. (T1) Veröff: ÖA 1991,18
  • 4 Ob 565/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 565/91
    Auch; Beisatz: Die Ansicht, dem Erhöhungsantrag stehe zwar nicht das Hindernis der Rechtskraft entgegen, er müsse aber deshalb erfolglos bleiben, weil keine geänderten Verhältnisse behauptet wurden, trifft nicht zu. Soweit der Entscheidung ÖA 1991,18 eine solche Auffassung zu entnehmen ist, kann sie daher auch nicht aufrechterhalten werden. (T2)
  • 4 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 507/92
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1992,57
  • 7 Ob 1576/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 1576/93
    Auch
  • 10 Ob 1543/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1543/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Ansicht, dem Erhöhungsantrag stehe zwar nicht das Hindernis der Rechtskraft entgegen, er müsse aber deshalb erfolglos bleiben, weil keine geänderten Verhältnisse behauptet wurden, trifft nicht zu. (T3) Beisatz: Gründete sich die seinerzeitige Unterhaltserhöhung auf das Einverständnis der Parteien, ist eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch ohne eine Änderung der Verhältnisse selbst rückwirkend möglich. (T4)
  • 7 Ob 2353/96x
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2353/96x
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 46/03p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 46/03p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007168

Dokumentnummer

JJR_19760831_OGH0002_0030OB00575_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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