Norm
StGB §37 Abs1Rechtssatz
Bei schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls im alkoholisierten Zustand (1,7 Promille) bedarf es der Verhängung einer Freiheitsstrafe und deren Vollziehung, um der Begehung solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Davon kann nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände, die die Rechtsprechung schon bisher zur Frage der bedingten Verurteilung erarbeitet hat, Abstand genommen werden.
OLG Wien vom 17.03.1975, 11 Bs 97/75
Ähnlich OLG Wien vom 05.05.1975, 11 Bs 147/75
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091602Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0100OS00106_7500000_002