TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/18 2001/05/0122

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
L82109 Kleingarten Wien;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Heinz Wunderbaldinger in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Februar 2001, Zl. MD-VfR - B X - 8/2000, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Kleingartens in Wien sowie der darauf errichteten Baulichkeiten.

Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 3. Juli 2000 wurde festgestellt, dass eine rechtwinkelige Mauer aus 30 cm HLZ-Ziegel im Ausmaß von 2,0 m x 5,80 m und einer Höhe von 1,25 m - 1,50 m auf einer Fundamentplatte mit Waschbetonsteinen mit einem Abstand von 0,45 m zur Nachbarparzelle hergestellt wurde. Laut Aussage des Eigentümers (das ist der Beschwerdeführer) handle es sich um eine Sichtschutzwand.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (kurz: BO) der Auftrag erteilt, diese Ziegelmauer binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, dass die Aufstellung einer Sichtschutzwand weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe.

Die Berufungsbehörde ersuchte die MA 37/10, die vom Auftrag betroffene Baulichkeit samt Fundamentplatte in einer Skizze darzustellen, sowie anzugeben, ob diese Baulichkeit zur kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sei.

Mit Erledigung vom 29. August 2000 wurde die Skizze mit dem Bemerken übermittelt, dass die Mauer nicht zur kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sei, weil das Gefälle des Kleingartens auf ca. 14,00 m maximal 50 cm betrage.

Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Eingabe vom 17. Oktober 2000 unter anderem dahin, dass diese Terrasse als Essplatz diene. Die fragliche Mauer sei eine Stützmauer für den Holzsichtschutz, welcher auch als Windschutz diene.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heißt es begründend, durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 37 sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass diese als Stützmauer anzusehende Ziegelmauer das für die kleingärtnerische Nutzung erforderliche Ausmaß im Sinne des § 16 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 übersteige. Dies ergebe sich durch die im Akt befindliche planliche Darstellung sowie durch den Umstand, dass der Kleingarten nur ein äußerst geringes Gefälle aufweise. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2000 angeführten Beweggründe für die Errichtung dieser Ziegelmauer könnten an der Rechtmäßigkeit des Bauauftrages nichts ändern. Es bleibe die Tatsache bestehen, dass diese Baulichkeit für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich sei. Es liege deshalb eine Abweichung von den Bauvorschriften im Sinne des § 129 Abs. 10 BO vor, weshalb der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Wiener Kleingartengesetz 1996, BGBl. Nr. 57 (kurz: WrKlGG), in der Fassung LGBl. Nr. 12/1999, anzuwenden.

Nach § 16 Abs. 2 leg. cit. sind Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur in dem für die kleingärtnerische Nutzung erforderlichen Ausmaß zulässig.

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Gartenhaus habe eine Grundfläche von ca. 35 m2, vorgelagert sei eine kleine betonierte bzw. mit Waschbetonplatten ausgelegte Terrasse, die als Sitzgelegenheit und Essplatz genutzt werde. Diese sei jedoch der Witterung, insbesondere dem Wind extrem ausgesetzt, sodass es ihm ohne entsprechenden Windschutz unmöglich sei, sie an windigen Tagen zu nutzen. Er habe sich deshalb vor einigen Jahren entschlossen, eine Holzwand zur Umgrenzung bzw. Umzäunung seiner Terrasse aufzustellen. Es sei aber nicht möglich gewesen, diese Holzwand so stabil zu montieren, dass sie dem Wind auf Dauer standgehalten hätte. Es sei immer wieder vorgekommen, dass sie umgefallen bzw. derart beschädigt worden sei, dass sie Jahr für Jahr zu renovieren gewesen sei. Er habe sich daher entschlossen, etwa im Mai 2000 zusätzlich zur bestehenden Holzwand auf der Innenseite, die zu seiner Terrasse zeige, eine Mauer zur Abstützung der Holzwand aufzuführen. Diese Mauer solle verhindern, dass die Holzwand bei starkem Wind umfalle, weil sie eben durch die Ziegelmauer abgestützt werde. Diese Mauer sei daher zur gehörigen Nutzung seines Kleingartens erforderlich, zumal es für ihn unzumutbar sei, seinen Kleingarten nur bei absoluter Windstille benützen zu können oder aber jährlich finanzielle Mittel zur Reparatur des Holzparavents aufwenden zu müssen, nur weil dieser (ohne solche Stützmauer) vom ständigen Wind beschädigt oder umgestossen werde.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es mag sein, dass der Kleingarten des Beschwerdeführers dem Wind ausgesetzt ist, es hieße aber den Sinn des Gesetzes zu überspannen, hielte man diese Mauer zur - behaupteten - Stützung des Holzparavents für zulässig im Sinne des § 16 Abs. 2 erster Satz WrKlGG. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beeinträchtigung der Erholung durch den Wind vermag daran nichts zu ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050122.X00

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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