RS OGH 1976/9/1 1Ob671/76 (1Ob672/76)

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Veröffentlicht am 01.09.1976
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Norm

EO §382 IVA

Rechtssatz

Gegenüber § 382 Z 8 EO aF ist insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten, als auch bis 31.12.1975 ein abgesonderter Wohnort auch noch nach faktischer Trennung der Ehegatten angeordnet werden konnte, und auch nach § 382 Z 8 EO aF für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes durch einstweilige Verfügung das Bestehen einer Gefahr der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung des antragstellenden Ehegatten war. Auch die gesonderte Wohnungsnahme galt nur bei grundloser Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten als Ehescheidungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 671/76
    Entscheidungstext OGH 01.09.1976 1 Ob 671/76
    EvBl 1977/67 S 153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005870

Dokumentnummer

JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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