Norm
EO §382 IVARechtssatz
Gegenüber § 382 Z 8 EO aF ist insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten, als auch bis 31.12.1975 ein abgesonderter Wohnort auch noch nach faktischer Trennung der Ehegatten angeordnet werden konnte, und auch nach § 382 Z 8 EO aF für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes durch einstweilige Verfügung das Bestehen einer Gefahr der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung des antragstellenden Ehegatten war. Auch die gesonderte Wohnungsnahme galt nur bei grundloser Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten als Ehescheidungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005870Dokumentnummer
JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_003