RS OGH 1976/9/1 1Ob671/76 (1Ob672/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1976
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Norm

BGB §1361a
6.DVEheG §19 Abs1
EO §382 IIIC
EO §382 IVA

Rechtssatz

Wenn auch die neue Rechtslage (BGBl 1975/412) keine formelle Bewilligung der abgesonderten Wohnungsnahme voraussetzt, bleibt dennoch für eine EV über die Benützung des Hausrates die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnugsnahme durch den Antragsteller Voraussetzung. Auch mangels einer § 1361a BGB entsprechenden Regelung kann eine vorläufige Hausratsteilung zwischen rechtmäßig getrennt lebenden Ehegatten stattfinden, wenn der antragstellende Ehegatte Hausrat zur Führung des abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 671/76
    Entscheidungstext OGH 01.09.1976 1 Ob 671/76
    EvBl 1977/67 S 153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005371

Dokumentnummer

JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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