Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Sache Eigentumsvorbehalt, so tritt eine strafrechtlich relevante wirtschaftliche Vermögensschädigung nur in der Höhe der Differenz zwischen der noch aushaftenden Forderung und dem (infolge des Gebrauchs in der Regel verminderten) Verkehrswert der noch in der Verfügungsmacht des Täters befindlichen (oder vom Verkäufer zurückgenommenen) Sache ein.
OLG Wien vom 25.03.1975, 13 Bs 96/75
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020