Norm
AußStrG 2005 §53Rechtssatz
Aktenwidrigkeiten betreffen in der Regel unmittelbar die Tatsachenfeststellungen und somit fallen die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung; doch sind nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022