RS OGH 1976/9/2 7Ob642/76, 8Ob540/76, 7Ob578/77, 8Ob516/83, 5Ob48/90, 9Ob52/97f, 1Ob121/97v, 2Ob88/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1976
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Norm

ABGB §481
ABGB §484
ABGB §844

Rechtssatz

Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmasses der Servitut müssen in Kauf genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 642/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
  • 8 Ob 540/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 540/76
    nur: Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. (T1)
  • 7 Ob 578/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
  • 8 Ob 516/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 516/83
  • 5 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 48/90
  • 9 Ob 52/97f
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 Ob 52/97f
    nur T1
  • 1 Ob 121/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
    Auch
  • 2 Ob 88/03k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 88/03k
    Auch; Beisatz: Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher). (T2)
  • 5 Ob 154/14d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
    Auch; Beisatz: Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. (T3)
  • 1 Ob 229/17h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 229/17h
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten. (T4)
  • 5 Ob 17/19i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 17/19i
  • 1 Ob 30/21z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 30/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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