RS OGH 1976/9/3 11Os24/76, 10Os95/77, 12Os37/04, 12Os9/07a, 12Os90/08i (12Os110/08f), 12Os164/08x, 1

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Veröffentlicht am 03.09.1976
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Für die größere Beschwerlichkeit einer Schuld können auch die bei der Nichterfüllung drohenden besonderen strafrechtlichen Sanktionen sprechen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 24/76
    Entscheidungstext OGH 03.09.1976 11 Os 24/76
  • 10 Os 95/77
    Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 95/77
    Veröff: EvBl 1978/42 S 126
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
    Vgl auch; Beisatz: Für den Bereich des Strafrechtes stellt in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte die beschwerlichste Schuld im Sinn des § 1416 ABGB dar. (T1)
  • 12 Os 9/07a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 9/07a
    Beisatz: Ungewidmete Zahlungen sind auf die dem Schuldner insoweit beschwerlichste, demgemäß in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen. Liegt hingegen eine Zahlungswidmung vor, bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel kein Raum. Dies gilt ebenso in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T2); Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a FinStrG. (T3)
  • 12 Os 90/08i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 90/08i
    Vgl; Beisatz: Kein Raum bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T4); Beisatz: Hier: § 198 StGB. (T5)
  • 12 Os 164/08x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 164/08x
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 14 Os 32/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 32/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: § 198 Abs 1 StGB. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind, fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033497

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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