Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Für die größere Beschwerlichkeit einer Schuld können auch die bei der Nichterfüllung drohenden besonderen strafrechtlichen Sanktionen sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033497Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009