Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Liegt ein die Berufung treffender Zurückweisungsgrund vor, ist jedoch auf Grund eines Vorgehens gemäß § 290 Abs 1 StPO die Strafe neu zu bemessen, so wird die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern der Berufungswerber auf die getroffene Entscheidung verwiesen (im pro domo Vermerk der Hinweis auf die "Kannbestimmung" des § 294 Abs 4 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100548Dokumentnummer
JJR_19760903_OGH0002_0110OS00035_7600000_002