Norm
StGB §21Rechtssatz
In Ansehung solcher (Tatsachenfeststellungen) Feststellungen, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme (§§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB) seine Befugnisse überschritten hat (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), ist eine Anfechtung des Urteils auch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO zulässig. Konkret bejaht in bezug auf Feststellungen zur Frage, ob der Rechtsbrecher dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels ergeben ist (§ 22 Abs 1 StGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090062Dokumentnummer
JJR_19760906_OGH0002_0120OS00106_7600000_001