RS OGH 1976/9/7 4Ob67/76, 4Ob82/80, 9ObA27/97d, 9ObA219/98s, 8ObA140/01y, 8ObA21/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

HbG §18 Abs6 litd

Rechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 67/76
    Veröff: EvBl 1977/54 S 130 = Arb 9513
  • 4 Ob 82/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 82/80
    nur: Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden. (T1) Beisatz: Keine Auflassung des Hausbesorgerpostens, wenn die Arbeiten nur von einem Teil der künftigen Wohnungseigentümer verrichtet werden, die anderen Wohnungseigentümer jedoch weiter wie bisher das auf sie entfallende Hausbesorgerentgelt zu bezahlen haben, auch wenn jene Wohnungseigentümer, welche die Arbeiten künftig verrichten sollen, hiefür kein Entgelt verlangen und die Zahlungen der übrigen Wohnungseigentümer zur allgemeinen Senkung der Betriebskosten verwendet werden sollen. (T2)
  • 9 ObA 27/97d
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 27/97d
    nur T1
  • 9 ObA 219/98s
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 219/98s
    Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn diese Arbeiten vom Hauseigentümer oder Mieter entgeltlich verrichtet werden. In diesem Falle handelt es sich nämlich lediglich um einen beabsichtigten Wechsel in der Person des Hausbesorgers. (T3)
  • 8 ObA 140/01y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 140/01y
    Beis wie T3; Beisatz: Die Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen Betrauung eines Reinigungsunternehmens berechtigt nicht zur Kündigung. (T4)
  • 8 ObA 21/21b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 ObA 21/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063177

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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