Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
"Arbeitsgemeinschaft österreichischer Fernschulen" enthält mangels Verwendung des bestimmten Artikels (Arbeitsgemeinschaft der .....) keine Ausschließlichkeitsbehauptung; die gleichzeitig damit verbundene Bezeichnung "Österreichischer Fernschulrat" erfordert aber zumindest die Mitgliedschaft der bedeutendsten Fernschulen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078806Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00351_7600000_003