Norm
ABGB §431Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GrundbuchsGesetz verhindern im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, auch wenn sie bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sind (ebenso ZBl 1935/274).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021