RS OGH 1976/9/7 4Ob90/76

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

AngG §12

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 12 AngG gebührt nicht schon, wenn für den Angestellten die Möglichkeit, eine Provision zu verdienen, überhaupt bestand, sondern nur dann und nur so weit, als zu "erwarten" war, daß er bei Nichteintritt des Hinderungsgrundes tatsächlich Provision verdient hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 90/76

Schlagworte

SW: Ersatzanspruch, Schadenersatz, Entgelt, Taggelder, Diäten, Beteiligung, Vergütung, Verhinderung, Behinderung, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028064

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0040OB00090_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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