Norm
AngG §12Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 12 AngG gebührt nicht schon, wenn für den Angestellten die Möglichkeit, eine Provision zu verdienen, überhaupt bestand, sondern nur dann und nur so weit, als zu "erwarten" war, daß er bei Nichteintritt des Hinderungsgrundes tatsächlich Provision verdient hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ersatzanspruch, Schadenersatz, Entgelt, Taggelder, Diäten, Beteiligung, Vergütung, Verhinderung, Behinderung, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028064Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00090_7600000_001