RS OGH 1976/9/7 3Ob84/76, 3Ob517/82, 3Ob108/86 (3Ob109/86), 3Ob98/02m, 8Ob139/07k, 5Ob82/09h, 10Ob25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

ABGB §548
ABGB §613
EO §87

Rechtssatz

Ohne Zustimmung der Nacherben kann auf das Substitutionsgut nur zugunsten von Nachlassschulden Exekution geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird. Der Exekutionstitel muss aber noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 84/76
    SZ 49/103
  • 3 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 517/82
    Ähnlich; Beisatz: Dass die Nacherben, falls der Nacherbfall einmal eintreten sollte, für den Fall des Antrittes der Nacherbschaft den
    erhaltenen Pflichtteil wider herausgeben müssen, bzw sich ihn bei der Auseinandersetzung mit ihren Miterben anrechnen lassen müssen, kann daran nichts ändern. Zur Erfüllung von Nachlaßschulden, kann aber auch das von der Substitution betroffene Vermögen verwertet werden, ohne dass die Nacherben zustimmen müssen. (T1)
  • 3 Ob 108/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
    Auch
  • 3 Ob 98/02m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 98/02m
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorerbe kann (nur) mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen; wirksam sind aber seine Veräußerungen und Belastungen der Substitutionsmasse zur Erfüllung oder Deckung von Nachlassverbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüchen; ihnen steht somit das Substitutionsband nicht entgegen. (T2)
    Beisatz: Hat daher der Vorerbe den Pflichtteil aus eigenem berichtigt, steht ihm gegen die Substitutionsmasse ein Ausgleichsanspruch zu. (T3)
  • 8 Ob 139/07k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 139/07k
    Vgl auch; Beisatz: Das Substitutionsgut haftet für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden. (T4)
    Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5)
  • 5 Ob 82/09h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 82/09h
    Auch; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T6)
    Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig. (T7)
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
    Vgl auch
  • 3 Ob 54/17p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 54/17p
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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