Norm
ABGB §891Rechtssatz
Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Vollstreckungsgenosse ist zum Rekurs nur gegen jenen Teil der Exekutionsbewilligung berechtigt, der ihn selbst betriftt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002202Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009