Norm
HbG §18 Abs6 litdRechtssatz
Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Wiese kündigen zu können; die Auflassung liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Als von ihm zu behauptende und zu beweisende wichtige Gründe kommen insbesondere die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Auflassung in Betracht, die eine Änderung der Verhältnisse herbeigeführt haben. Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021