Norm
ABGB §97Rechtssatz
Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009572Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009