RS OGH 1976/9/7 4Ob568/76, 7Ob72/08a

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

ABGB §97
ABGB §830 B5
ABGB §831

Rechtssatz

Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009572

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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