Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Der gemeine Wert ist in der Regel dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu bezahlende (Marktpreis) Preis gleichzusetzen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse des Käufers bleiben dabei außer Betracht. Bei dem erzielbaren Preis kommt es allerdings nicht darauf an, ob der geschäftliche Verkehr unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086332Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0130OS00033_7500000_003