RS OGH 1976/9/7 13Os77/76

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

StGB §76
StPO §314

Rechtssatz

Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 77/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 13 Os 77/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092400

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0130OS00077_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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