Norm
StGB §76Rechtssatz
Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092400Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0130OS00077_7600000_001