Norm
AußStrG §97 A1Rechtssatz
Durch die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar wird der Frage der Eigentumsverhältnisse und der gegebenenfalls im Prozessweg vorzunehmenden Pflichtteilsberechnung nicht vorgegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013