RS OGH 1976/9/8 4AZR359/75

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Veröffentlicht am 08.09.1976
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Norm

ArbVG §2
ArbVG §13

Rechtssatz

Hat ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag (sogenannten Firmentarifvertrag) abgeschlossen, so kann dieser nur von denselben Tarifvertragsparteien durch Vertrag aufgehoben werden, wobei sich jedoch der einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch einen oder mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, ohne daß die Bevollmächtigung der Schriftform bedarf. Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Gewerkschaften Tarifvertragsparteien (mehrgliedriger Tarifvertrag), so kann der Aufhebungsvertrag auch nur von einem Beteiligten auf der Gewerkschaftsseite und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden; dann dauert der Tarifvertrag für den anderen Beteiligten auf Arbeitnehmerseite und insoweit auch für den einzelnen Arbeitgeber fort.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104179

Dokumentnummer

JJR_19760908_AUSL000_004AZR00359_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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