Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Die gewalttätigen Tathandlungen, auch die das Opfer unmittelbar in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt werden soll, sind als Versuch des § 201 StGB zu werten, sofern der Täter sogleich (auch) den zweiten Deliktsakt (Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf) setzen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089760Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00171_7500000_001