Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Kein Vorrangsverzicht, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst wahrnahm, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022