Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Durch die in der Anmeldung des Nichtigkeitsgrund aufgestellte Behauptung des Angeklagten, in I.Instanz im Recht auf Aussprache (Kontaktaufnahme) mit dem Verteidiger beeinträchtigt worden zu sein, wird ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100199Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00128_7600000_001