Norm
StGB §42Rechtssatz
Keine geringe Schuld des Täters, der sich um die Einhaltung irgendwelcher Kontrollmaßnahmen, durch die der Verbreitung von Pornographie entgegengewirkt werden sollte, nicht gekümmert, sondern lediglich als Deckung einen absolut untauglichen Verantwortlichen bestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091633Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0100OS00072_7600000_002