Norm
ArbVG §109Rechtssatz
Das in §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren, also auch einschließlich des Versuchs einen Interessenausgleichs, muß noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muß den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Ob das Verfahren nach § 112 Abs 1, 2 BetrVG voll auszuschöpfen ist, brauchte nicht entschieden zu werden.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104443Dokumentnummer
JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_003