Norm
LMG 1975 §57Rechtssatz
Die Überwachungspflicht eines Gewerbeinhabers ist, solange er nicht zur Vorsicht gemahnende Fehlleistungen seines Vertreters feststellen kann, keine den Geschäftsbetrieb jederzeit und nach allen Richtungen durchdringende, doch hat er von Zeit zu Zeit zumindest stichprobenweise die in Benützung stehenden Geräte und die zur Verwendung gelangenden Lebensmittel auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066543Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0100OS00110_7600000_002