RS OGH 1976/9/14 3Ob129/76, 4Ob502/85, 8Ob637/86, 3Ob156/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1976
beobachten
merken

Norm

EO §294 K
EO 3308 C
EO §325

Rechtssatz

Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, dass ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlussfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt (vgl Herrer-Berger-Stix Komm EO 4. Aufl, 2294, SZ 14/64 ua), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt (vgl SZ 29/35 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 129/76
    EvBl 1977/115 S 242 = SZ 49/108
  • 4 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
    Auch
  • 8 Ob 637/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 637/86
    nur: Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß ein bei ihm erliegnder Betrag (gleichgültig ob als
    Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlußfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt. (T1)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten