Norm
ArbVG §109Rechtssatz
Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrates, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach § 113 Abs 3 BetrVG erwachsen ist.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104445Dokumentnummer
JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_005