Norm
LMG 1975 §57Rechtssatz
Der Inhaber eines Gewerbebetiebes haftet, - abgesehen von dem Fall, daß der Täter (Mittäter) oder Beteiligter im Sinne des § 12 StGB ist - auch für die Verletzung der ihm bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der in seinem Betrieb eingesetzten Personen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn diese zu einem Verstoß gegen das LMG durch einen Betriebsangehörigen führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066546Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0100OS00110_7600000_004