Norm
ArbVG §109Rechtssatz
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs 3 BetrVG wird nicht durch einen Sozialplan beseitigt, der nach der Einleitung der Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und den dieserhalb ausgesprochenen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern zustandekommt. Ob der Anspruch auf Abfindung auf Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, war nicht zu entscheiden.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104442Dokumentnummer
JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_002