Norm
LMG 1975 §57Rechtssatz
Es gehört zu den Pflichten eines Gewerbeinhabers, die Tätigkeit des Chefkochs, als seines Vertreters in einem bestimmten Arbeitsbereich (auch) dahingehend zu kontrollieren, ob sie den für die Führung eines Küchenbetriebes maßgeblichen Vorschriften entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066548Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0100OS00110_7600000_005