Norm
ArbVG §109Rechtssatz
Eine wirtschaftliche Zwangslage des Unternehmens, die eine sofortige Betriebsänderung erfordert, läßt die Notwendigkeit unberührt, den Betriebsrat vor der abschließenden Entscheidung über die Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG einzuschalten.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104406Dokumentnummer
JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_001