RS OGH 1976/9/14 1AZR784/75

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Veröffentlicht am 14.09.1976
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Norm

ArbVG §109

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Zwangslage des Unternehmens, die eine sofortige Betriebsänderung erfordert, läßt die Notwendigkeit unberührt, den Betriebsrat vor der abschließenden Entscheidung über die Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG einzuschalten.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104406

Dokumentnummer

JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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