Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Das Anerkenntnis muss als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt und von ihm angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032621Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019