Norm
GKG §3Rechtssatz
Die Abhandlung kann nur entweder durch einen Gerichtskommissär oder durch die Erbengemeinschaft - meist durch gemeinsamen Vertreter - geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0059375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021