Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tir HöfeG komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ist ebensowenig offenbar gesetzwidrig wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der §§ 19 und 26 Tir HöfeG zu geschehen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086185Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0060OB00018_7600000_002