RS OGH 1976/9/16 6Ob18/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1976
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
Tir HöfeG §19
Tir HöfeG §22
Tir HöfeG §26

Rechtssatz

Die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tir HöfeG komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ist ebensowenig offenbar gesetzwidrig wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der §§ 19 und 26 Tir HöfeG zu geschehen habe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/76
    Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 18/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086185

Dokumentnummer

JJR_19760916_OGH0002_0060OB00018_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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