Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Es kommt bei der Tragweite dieses Erschwerungsgrundes nicht auf die Vorstrafe, sondern auf die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten an, deretwegen der Angeklagte schon verurteilt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091635Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0130OS00116_7600000_004