Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Dieser Erschwerungsgrund erfaßt die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (nicht bloß Delikte), sodaß gesondert eine "Wiederholung" als erschwerend nicht gewertet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015