RS OGH 1976/9/20 3Ob517/76, 5Ob580/80, 6Ob172/10b, 7Ob236/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1976
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Norm

ABGB §1152 C1
ABGB §1152 C2
ABGB §1152 C6
ABGB §1152 C7

Rechtssatz

Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit der wirksamen Vereinbarung bedarf, weil auch sie aus den Umständen erschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 517/76
    Entscheidungstext OGH 20.09.1976 3 Ob 517/76
  • 5 Ob 580/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 580/80
    nur: Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T1); Beisatz: Der Erfolg, den der Leistende vom Leistungsempfänger erkennbar erwartet, muss nur derart bestimmt (bestimmbar) sein, dass beurteilt werden kann, ob und inwieweit er im Einzelfall in der Folge eingetreten ist bzw ob und inwieweit wegen dessen Nichteintrittes der Rückforderungsanspruch besteht. (T2)
  • 6 Ob 172/10b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 172/10b
    nur: Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T3)
  • 7 Ob 236/11y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 236/11y
    Vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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