Norm
ABGB §1152 C1Rechtssatz
Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit der wirksamen Vereinbarung bedarf, weil auch sie aus den Umständen erschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012