RS OGH 1976/9/20 Bkd8/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1976
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Norm

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §2 J

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt wickelt im Allgemeinen an seinem Standort (ident mit der Kanzleiadresse) seine Tätigkeit ab, soweit diese Tätigkeit nicht vor oder bei Gerichten bzw Behörden stattzufinden hat. Eine Ausnahme bildet hiefür allenfalls der Besuch des eigenen Klienten in dessen Wohnung oder Betriebsräumen. Ein Besuch des Gegners außerhalb seines Standortes ist nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 8/76
    Entscheidungstext OGH 20.09.1976 Bkd 8/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054934

Dokumentnummer

JJR_19760920_OGH0002_000BKD00008_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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