Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Das Strafausmaß einer Vorverurteilung ist jeweils von zeitgebundenen Faktoren mitbestimmt, die insbesondere bei der durch Gesetzgebung und Judikatur geänderten Rechtslage weitgehend ihre Bedeutung verloren haben können. (Hier: Gewohnheitsdiebstahl).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091724Dokumentnummer
JJR_19760920_OGH0002_0130OS00097_7600000_001