Norm
ABGB §233 CRechtssatz
Für die Erteilung der Prozeßermächtigung (oder eines Prozeßführungsauftrages) ist maßgebend, ob und welcher Vorteil im Falle des Prozeßerfolges erreicht wird, ob und welche Aussichten bestehen, diesen Erfolg im Prozeß tatsächlich zu erzielen und ob auch andere, leichtere oder sonst zweckmäßigere Wege zur Erreichung des angestrebten Zieles zur Verfügung stehen. Das Gericht ist verpflichtet, sich über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt einen Überblick zu verschaffen, allerdings nur soweit dies mit den Mitteln des AußstrVerf möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049190Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00579_7600000_001