Norm
EO idF BGBl 1975/412 §382 Z8a IVBRechtssatz
Das antragstellende Kind hat nur das Bestehen des Anspruchs und die Verletzung der Unterhaltspflicht, nicht aber auch das Bestehen einer Gefahr der Nichterfüllung des Anspruches zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005905Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0050OB00659_7600000_001