Norm
ABGB §886Rechtssatz
Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0068954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022